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am 18. Januar 2022
Veröffentlicht in: Kim Rebell, Urteile, Volkskorespondenz

Volkskorrespondentin KikiRebell – Netzfund – 18. Januar 2022Vol

Hartz IV: Garagenkosten sind Kosten der Unterkunft!

Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz nicht möglich und die Gesamtmiete angemessen ist.

Die Kläger bewohnten eine Mietwohnung mit Tiefgaragenstellplatz, für den monatlich 25,56 Euro als sog. „Garagenzuschlag“ zu zahlen war. Der Mietvertrag über den Stellplatz wurde nicht separat geschlossen und er sah keine Möglichkeit der Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz vor. Das beklagte Jobcenter bewilligte ungekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung. Eine Übernahme der Stellplatzkosten lehnte das Jobcenter indessen ab, weil es der Auffassung war, dass die Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet gewesen seien, ihre Unterkunftskosten im Wege der Untervermietung des Stellplatzes zu senken.

In letzter Instanz bestätigte das Bundessozialgericht (BSG), dass den Klägern höhere Leistungen für ihre Unterkunft unter Berücksichtigung des sog. „Garagenzuschlags“ zustehen. Es bestehe insbesondere auch keine Obliegenheit zur Kostensenkung durch Untervermietung des Stellplatzes, denn weder auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze voraussetzt, noch auf den allgemeinen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, bei dem es sich nicht um einen eigenständigen Ausschlusstatbestand handele, könne eine solche Obliegenheit gestützt werden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Kiel
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BSG, Urteil vom 19.05.2021, B 14 AS 39/20 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2021
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Für den Inhalt dieses Artikels ist ausschließlich die Autorin bzw. der Autor verantwortlich.
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am 30. Oktober 2021
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzentwürfe

Redaktion RoterMorgen – 31. Oktober 2021

Bürgergeld: Abschaffung von Hartz IV oder Etikettenschwindel?

Hilfe! – Wir haben eine neue Regierung und nun wird alles besser … Die „Ampelfritzen“ versprechen, Hartz IV abzuschaffen und durch ein Bürgergeld zu ersetzen. Aber das ist nur Schönfärberei. Denn an der sozialen Härte von Hartz IV ändert die geplante Reform nichts. Nichts anderes war zu erwarten, denn die Aufgabe jeder Regierung in einem kapitalistischen Gesellschaftssystem ist es, dieses mit allen Mitteln zu erhalten.

SPD, Grüne und FDP vermitteln den Eindruck, dass mit der von ihnen geplanten Einführung des Bürgergeldes die Abschaffung von Hartz IV verbunden sei. Was bisher über die Pläne der potenziellen Koalitionspartner bekannt ist, lässt allerdings eher befürchten, dass es sich beim neuen Bürgergeld um eine neue Mogelpackung handelt. Anscheinend sollen nicht einmal die Regelbedarfe für Langzeiterwerbslose und Empfänfer/innen anderer Sozialleistungen wie chronisch kranke und Rentenaufstocker/innen stärker erhöht werden, als es die Große Koalition kurz vor der Bundestagswahl am 26. September beschlossen hat.

Jens Berger, Journalist, politischer Blogger und Redakteur bei den NachDenkSeiten hat sich den Etikettenschwindel mal etwas genauer angeguckt und unter die Ergebnisse unter den Titel »Bürgergeld – der zweite arbeits- und sozialpolitische Sündenfall von SPD und Grünen« veröffentlicht. Daraus anschließend die wichtigsten Passagen.

Hartz IV soll schon bald Geschichte sein. So tönt es vollmundig aus den Kreisen der Koalitionsverhandlungen der Ampel-Parteien. Stattdessen soll künftig ein sogenanntes Bürgergeld die Grundsicherung gewährleisten. Die alten Sanktionen bleiben wohl erhalten. Was sich jedoch laut des Sondierungspapiers ändern wird, sind die Zuverdienstmöglichkeiten. Wer die Grundsicherung vom Staat bekommt, soll künftig mehr Geld hinzuverdienen dürfen, ohne dass er hohe Abzüge zu befürchten hat. Das klingt aber nur auf den ersten Blick sozial. Das Bürgergeld droht vielmehr eine Neuauflage des Kombilohn-Modells zu werden, bei dem der Staat und somit der Steuerzahler Unternehmen subventioniert, die Niedriglöhne zahlen und sich aus der Sozialversicherung stehlen.

Gerhard Schröder (SPD), Spitzname: Genosse der Bosse, hier mit deiner dritten Ehefrau Doris, war von 1998 bis 2005 Bundeskansler der BRD und ist maßgeblich für die sog. „Agenda 2010“ und der damit erzeugten Verelendung großer Teile der Bevölkerung verantwortlich.

Der Niedriglohnsektor in Deutschland ist nicht vom Himmel gefallen. Er war vielmehr die Zielsetzung der Agenda-Politik der rot-grünen Regierungskoalition unter Gerhard Schröder. Dieser bekannte 2005 auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos voller Stolz: „Wir haben unseren Arbeitsmarkt liberalisiert. Wir haben einen der besten Niedriglohnsektoren aufgebaut, den es in Europa gibt.“ Und das stimmt auch, wobei sich das Attribut „der beste“ natürlich – wie bei Gerhard Schröder auch nicht anders zu erwarten – nicht auf die Arbeitnehmer-, sondern auf die Arbeitgeberperspektive bezieht. Denn es ist gar nicht so einfach, in einem Land mit relativ hohen Lebenshaltungskosten einen Lohnsektor zu etablieren, bei dem die Einkünfte aus der Arbeit nicht zum Leben ausreichen.

Eines der Kernelemente für die Rahmenbedingungen dieses Niedriglohnsektors ist die staatliche Subventionierung von schlecht bezahlten Tätigkeiten. Diese Subventionierung funktioniert vor allem durch einen „Lohnzuschuss“, den im Hartz-IV-Modell die sogenannten Aufstockungen darstellen. Vereinfacht: Wer trotz seiner regulären Arbeit am Ende des Monats nicht über das Existenzminimum kommt, kann sein Einkommen durch Hartz-IV-Leistungen aufstocken lassen. Somit bezahlt die Gemeinschaft die Differenz zwischen (Niedrig-)Lohn und Existenzminimum – eine Summe, die in einer wirklich sozialen Marktwirtschaft der Arbeitgeber bezahlen müsste.

Mit einem funktionierenden Markt hat dies nichts zu tun. Würde der Arbeitsmarkt auch in den unteren Lohnklassen funktionieren, hätte der Anbieter von Arbeitskraft die Möglichkeit, einen zu schlechten Preis (also hier: Lohn) abzulehnen. Das ist im Hartz-System durch die Androhung von Sanktionen nicht möglich. Der Arbeitnehmer wird also dazu gezwungen, einen – wie Ökonomen sagen – „falschen“ Preis zu akzeptieren. Und die Allgemeinheit sorgt über die „Aufstockung“ dafür, dass er dies zumindest auf allerniedrigstem Niveau auch kann. Mit Solidarität hat das aus dieser Perspektive nicht viel zu tun. Könnte der Arbeitnehmer seine Miete oder seine Nahrungsmittel nicht mehr bezahlen, würde er obdachlos werden oder würde verhungern und stünde dem Niedriglohnsektor nicht mehr zur Verfügung. Könnte er sich sein Auto oder das Ticket für Bus und Bahn nicht mehr leisten, käme er nicht mehr zum Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat also aus ökonomischer Perspektive großes Interesse daran, dass seine Beschäftigten im Niedriglohnsektor nicht unter das Existenzminimum fallen. Man sollte diese ökonomische Perspektive übrigens nicht mit Zynismus verwechseln. Genau so argumentiert die neoliberale Schule der Volkswirtschaft.

Ein weiterer Effekt der Deregulierung des Arbeitsmarktes durch die Agenda-Politik war (und ist) die Flucht aus der Sozialversicherung. Wer nur in einem „geringfügigen“ Maß arbeitet, zahlt auch keine Sozialabgaben für die Krankenversicherung, die Rente oder die Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitnehmer hat zwar dann mehr Netto vom Brutto, wie es ein alter Wahlkampfschlager der FDP so schön forderte, aber der eigentliche Profiteur dieser Umgehung der Sozialsysteme ist natürlich der Arbeitgeber, da er ebenfalls keine Beiträge für die Sozialsysteme abführen muss. Das sind die berühmt-berüchtigten „Lohnnebenkosten“, die ebenfalls mal ein Wahlkampfschlager waren. Auch dies sollte man aus der Arbeitgebersicht betrachten, um den eigentlichen Sinn dahinter zu verstehen: Wenn ein Supermarkt einen vollzeittätigen Verkäufer zum Mindestlohn beschäftigt, muss der Arbeitgeber für diese Arbeitskraft die vollen Sozialbeiträge zahlen. Beschäftigt er stattdessen drei oder vier Teilzeitverkäufer auf Minijob-Basis kommt er um diese Kosten herum. Die Folge für die Gesellschaft: Immer mehr Menschen werden aus einem „echten“ sozialversicherungspflichten Vollzeitjob herausgedrängt, bei dem der Arbeitgeber sich paritätisch an der Finanzierung des Sozialsystems beteiligt.

Summa summarum bilden also die Hartz-Gesetze kombiniert mit den Möglichkeiten zur Schaffung nicht-sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse genau die Rahmenbedingungen, unter denen laut Gerhard Schröder „Europas bester Niedriglohnsektor“ entstehen konnte. Und die Gemeinschaft subventioniert dies über ihre Steuern und über die Sozialsysteme.

Wenn einem diese Zusammenhänge klar sind, wird man sicher auch die nun debattierten „Zuverdienstmöglichkeiten“ anders bewerten. Diese sind nämlich keine soziale Großtat, sondern stellen vielmehr eine Ausweitung der Subventionierung für schlechtbezahlte Tätigkeiten außerhalb der Sozialsysteme dar. Wenn ein Bürgergeld-Empfänger beispielsweise ohne Abzüge 500 Euro im Monat hinzuverdienen dürfte, wäre dies allen voran eine gute Nachricht für die Arbeitgeber.

Warum sollte ein Supermarktbetreiber überhaupt noch sozialversicherungspflichtige Vollzeitmitarbeiter einstellen? Es ist doch betriebswirtschaftlich viel günstiger, stattdessen Bürgergeld-Empfänger auf 500-Euro-Basis zu beschäftigen. Die können dank des Bürgergelds ja ihre Miete zahlen und verhungern nicht und 500 Euro zusätzlich auf die Hand – es fallen ja weder Steuern noch Sozialabgaben an – reichen dann auch für ein Leben auf einem immer noch niedrigen, aber immerhin über dem heutigen Hartz-IV-Niveau angesiedelten Leben.

Ist das Bürgergeld plus Zuverdienstmöglichkeiten also letztlich doch gar nicht so schlecht für die Betroffenen? Nein! Denn die Alternative zu Bürgergeld plus Zuverdienst ist in diesem Falle ja nicht die Grundsicherung, sondern ein regulärer Job plus Sozialversicherung. Die Arbeit muss ja schließlich getan werden und wenn es dem Supermarktbetreiber nicht möglich ist, durch die angebotenen Deregulierungen sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu umgehen, macht er den Supermarkt ja nicht dicht, sondern muss wohl oder übel reguläre Arbeitskräfte einstellen und Sozialabgaben zahlen. Das drückt den Gewinn. Für den Bürgergeldempfänger heißt dies jedoch, dass er ohne dieses Instrument eher einen regulären sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz hätte und mit der Zeit auch Rentenansprüche aufbauen kann. Ein Bürgergeld mit Zuverdienstmöglichkeiten versperrt diesen Weg.

Letztlich stellt ein Bürgergeld mit Zuverdienstmöglichkeiten somit das klassische Kombilohn-Modell dar – ein Modell, bei dem der Staat über Transferleistungen niedrig bezahlte Beschäftigungsverhältnisse subventioniert. Das ist FDP pur. SPD und Grüne stehen somit vor dem zweiten arbeits- und sozialpolitischen „Sündenfall“ in ihrer Geschichte.
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Bilder und Bilduntertexte wurden ganz oder zum Teil von der Red. »RoterMorgen« hinzugefügt.

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Erstveröffentlichung am 31. Oktober 2021 auf »RoterMorgen«. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers.

 

Lest dazu auch:

Neues Rechtsgutachten: Hartz-IV-Regelsatz ist grundgesetzwidrig!

Kinderarmut beginnt mit niedrigen Löhnen

Acht Millionen Deutsche verdienen nicht genug um zu Leben!

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am 15. Oktober 2021
Veröffentlicht in: Allgemein

gewerkschaftsforum.de – 13. Oktober 2021

Neues Rechtsgutachten: Hartz-IV-Regelsatz ist verfassungswidrig!

Nach einem vom Paritätischen Gesamtverband in Auftrag gegebenen Gutachten verstößt die geringe Anhebung der Hartz-IV-Sätze zum Jahreswechsel gegen das Grundgesetz. Die Verfassung verpflichte den Gesetzgeber, die absehbare Kaufkraftminderung für Grundsicherungsbeziehende abzuwenden.

Nach einem aktuellen Gutachten der Rechtswissenschaftlerin Professorin Anne Lenze ist die zum 1. Januar 2022 geplante sehr geringe Erhöhung der Regelsätze verfassungswidrig. Angesichts der Entwicklung der Lebenshaltungskosten verpflichte das Grundgesetz den Gesetzgeber, die absehbare Kaufkraftminderung für Grundsicherungsbeziehende abzuwenden. Mit einem Appell fordert ein breites Bündnis die noch amtierende Bundesregierung auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um mindestens einen Inflationsausgleich für die Betroffenen sicherzustellen.

Hartz 4, Symbolbild. Pixabay

In dem Rechtsgutachten wird u.a. auf die zurückliegenden einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen, das 2014 feststellte, dass die Regelbedarfe bereits an der untersten Grenze dessen liegen, was verfassungsrechtlich gefordert ist. Die niedrige Anpassung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 in Verbindung mit der anziehenden Inflation läute nun eine “neue Stufe der Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums” ein, so das Ergebnis der juristischen Prüfung, die der Paritätischen Wohlfahrtsverband in Auftrag gegeben hat. Sollte der Gesetzgeber nicht aktiv werden, um die absehbaren Kaufkraftverluste abzuwenden, verstoße er damit gegen die Verfassung, so das Fazit der Rechtswissenschaftlerin.

Der Paritätische hatte bereits im April davor gewarnt, dass durch den aktuellen Fortschreibungsmechanismus der Regelsätze für Grundsicherungsbezieher/innen reale Kaufkraftverluste drohen könnten. Für Fachleute sei es seit Monaten absehbar gewesen, dass nach den geltenden Regeln 2022 eine Null-Runde drohe, während sich die Preise für die Lebenshaltung bereits aktuell spürbar verteuerten, betont Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. „Der Vorgang ist nicht nur für die betroffenen Menschen hart und folgenschwer – er unterläuft darüber hinaus grundsätzlich den sozialstaatlichen Grundauftrag, das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen.”

Mit der Forderung „Versteckte Kürzungen bei den Ärmsten stoppen – rote Linie bei Hartz IV und Co.!” wendet sich nun ein breites Bündnis an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil: „Es braucht eine rote Linie bei existenzsichernden Leistungen wie Hartz IV. Preissteigerungen müssen immer und zeitnah mindestens ausgeglichen werden. Es gilt umgehend zu handeln, um die versteckten Kürzungen bei den Ärmsten in unserer Gesellschaft zu stoppen”, heißt es in dem Appell, der von 15 bundesweiten Verbänden und Organisationen aus der Zivilgesellschaft getragen wird.

Ulrich Schneider unterstreicht, dass der Verweis auf die noch ausstehende Regierungsbildung kein Grund sein könne, untätig zu bleiben: „Uns ist bewusst, dass es nicht den Gepflogenheiten entspricht, wenn eine amtierende Regierung zwischen Wahlen und Neukonstituierung in dieser Form tätig wird. Doch dürfte der Verfassungsauftrag in diesem Falle schwerer wiegen als die Gepflogenheit.”

Unterstützer des Appells:
Der Paritätische Gesamtverband e.V. | Sozialverband VdK Deutschland e.V. | Attac Deutschland | Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V./ Friends of the Earth Germany | Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. | Tafel Deutschland e.V. | Deutsches Kinderhilfswerk e.V. | BAG Streetwork/ Mobile Jugendarbeit e.V. | Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK) | Deutscher KinderschutzbundBundesverband e.V. | Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Deutschlands e.V. | Sanktionsfrei e.V. | Volkssolidarität Bundesverband e.V. | Advent-Wohlfahrtswerk e.V. | SOZIALWERK des dfb (Dachverband) e.V.
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Erstveröffentlichung am 11. Oktober 2021 auf »gewerkschaftsforum.de«. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers. Bilder und Bilduntertexte wurden von der Redaktion »RoterMorgen« hinzugefügt.
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Angang:
Zum Kurzgutachten >>>
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Lest dazu auch:

2022: Die Armen erhalten lächerliche 10 Cent mehr Sozialleistungen pro Tag!

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am 18. Mai 2021
Veröffentlicht in: Allgemein

Redaktion Hartz-IV-Nachrichten – 15. Mai 2021

Skandal bei den ärmsten der Armen:
Bei 1.198.169 Menschen behielten die Jobcenter 2020 bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs ein!

Nur wenige Menschen kennen die Bundesagentur für Arbeit (als gigantischen Datenpool, in dem es Zahlen über Zahlen gibt und gesammelt wird, was das Zeug hält. Da fallen Daten auf der Einnahmenseite z. B. von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung an, aus denen man detaillierte Informationen über Beschäftigungs- und Unternehmensstrukturen, Erwerbseinkommen und Arbeitszeiten bekommen kann. Auf der Ausgabenseite erhält man Informationen über die Qualifikation, Geschlecht, Alter, Gesundheit und Umfeld der Leistungsempfänger. Dazu veröffentlichte »gewerkschaftsforum.de« einen Artikel, den wir hier in Auszügen wiedergeben:

(…) Wenn es um Informationen über ihre eigene Arbeit geht, hält sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) bedeckt, so konnte die Agentur über Jahre hinweg angeblich keine Aussagen darüber machen, gegen wie viele Leistungsberechtigte im Rechtskreis Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) und Leistungsempfänger im SGB III offene Forderungen bestehen. Als Grund für dieses Manko spricht die BA davon, dass ihr im Rahmen des Einzugsverfahrens genutzte IT Verfahren Auswertungen nur belegbezogen und nicht personenbezogen zulassen. Doch nun konnte im Rahmen einer kleinen Anfrage (BT-Drucksache 19/27674) an die Bundesregierung Licht ins Dunkel der Rückforderungen der Bundesagentur kommen und zwar mit unglaublichen Zahlen.

hier geht es weiter »

So wurde bekannt, dass im Jahr 2020, mitten in der Krisenzeit, die Ärmsten der Gesellschaft besonders benachteiligt waren. 1.198.169 Personen waren von einer SGB II-Aufrechnung betroffen, das entspricht einem Anteil von 21,2 Prozent der Menschen im Gesamtleistungsbezug. Im gleichen Jahr wurden 544.270 Widersprüche gegen SGB II-Bescheide entschieden, von denen 190.000 oder 35 Prozent vollständig oder teilweise stattgegeben wurde. Im Januar 2021 betrug der offene Forderungsbestand im SGB II insgesamt 2.889.454.456 Euro. Das gewaltige Ausmaß der Einziehung bzw. Einbehaltung zeigen die Zahlen der Erstattungsbescheide aus den Jahren 2015, 2019 und 2020. Damals wurden im Rechtskreis des SGB II insgesamt rund 8,1 Millionen Bescheide erstellt, bei denen bis zu 30 Prozent des Regelsatzes vom Jobcenter einbehalten und verrechnet werden können. Die Hauptursache für eine Überschuldung ist bei uns der Verlust des Arbeitsplatzes, für jeden fünften überschuldeten Menschen war die Erwerbslosigkeit im vergangenen Jahr der Grund für die finanzielle Notlage. Damit beginnt für viele die Spirale abwärts in die Schuldenfalle.

Weil Schulden ein wichtiges „Vermittlungshemmnis“ bei der Arbeitssuche ist, finanzieren viele Jobcenter für die betroffenen Menschen eine Schuldnerberatung in externen Beratungsstellen. Ist das Jobcenter oder die Bundesagentur (BA) aber selbst Gläubiger, verhält man sich dort ganz anders. Da werden die Schulden gnadenlos eingetrieben und Geld verrechnet und nicht ausgezahlt, so dass neue Schulden gemacht werden müssen, um überhaupt das Existenzminimum zu erreichen. Nur in besonderen Härtefällen dürfen sie sich bei der Schuldenregulierung auf eine außergerichtliche Einigung einlassen. Damit ist bei allen verschuldeten, erwerbslosen Menschen, die auch bei der BA Schulden haben, ein Insolvenzverfahren vorprogrammiert, weil bei diesen außergerichtlichen Einigungen der Grundsatz gilt, dass alle Gläubiger mitmachen und auf einen Teil der Forderung verzichten.

Jobcenter als Kreditgeber

Jeder Mensch, der im Rechtskreis des Sozialgesetzbuchs (SGB) Klienten berät, konnte in den letzten Jahren beobachten, dass die Zahl der Personen, die bei der BA verschuldet sind, unglaublich schnell angestiegen ist. Vor allem verleihen die Jobcenter immer mehr Geld an die erwerbslosen Bedürftigen oder an die Geringverdiener. Im Januar 2021 erreichten die Darlehen, die Hartz-IV-Empfänger für Anschaffungen wie etwa einen Kühlschrank bekamen, eine vorläufige Rekordsumme. Der offene Forderungsbestand im SGB II betrug insgesamt 2.889.454.456 Euro. Der durchschnittliche Darlehensbetrag lag im vergangenen Jahr bei 459 Euro, der Höchstwert seit Beginn der Betrachtung im Jahr 2007. Damals lag der Durchschnittswert noch bei 231 Euro. Auch müssen die „Aufstocker“ sich immer häufiger beim Jobcenter verschulden, weil ihr Einkommen und damit die Unterstützung im Rahmen von Hartz-IV schwankt und sie dann zeitverzögert Geld zurückzahlen müssen. Laut Statistischem Bundesamt, ist dieser Personenkreis „überproportional häufig überschuldet“.

Seit Anfang 2016 hat die BA einen eigenen Inkasso-Dienst installiert, der sich verstärkt um säumige Forderungen kümmern soll. Die Behörde versprach sich dadurch Mehreinnahmen von rund 70 Millionen Euro im Jahr. Schuldnerberatungsstellen machen seither die Erfahrung, dass sich Jobcenter auf keine Verhandlungen mehr einlassen. Die rechtlichen Grundlagen für das Inkassoverfahren der BA finden sich vor allem in der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO und im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Sachbearbeitung des Inkasso-Service erfolgt in den Standorten Recklinghausen und Bogen. In den Standorten Halle, Hannover und Kiel wird eine telefonische Sachbearbeitung mit den verschuldeten Menschen angeboten. Eine Forderung ist zahlungsgestört, wenn nach Ablauf des Fälligkeitstermins keine vollständige Zahlung erfolgt ist und die Gesamtsumme der Forderungsbeträge mindestens 7 Euro überschreitet. Das Inkasso der BA umfasst ab dem Zeitpunkt der Zahlungsstörung einer Forderung alle notwendigen Aufgaben, die bis zum endgültigen Abschluss eines Einziehungsverfahrens notwendig werden, das sind

  • Erstellung von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen,
  • individueller Kontakt mit den verschuldeten Menschen (schriftlich oder telefonisch),
  • Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich),
  • alleinige und abschließende Entscheidungen über Anträge in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten im SGB III, Vorbereitung haushaltsrechtlicher Entscheidungen in allen Rechtskreisen (Stundung, Vergleich, Niederschlagung, Erlass) einschließlich Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt (BfdH) und der individuelle Kontakt zu Dritten.

Die Zahl der Beschäftigten beim Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit ist von 2015 bis 2020 um 46 Prozent von 593 auf 863 Vollzeitkräfte gestiegen. Ein sogenannter Härtefall liegt für die BA immer dann vor, wenn eine Einziehung unbillig ist, d.h. wenn sie dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. Die BA weist ihre Beschäftigten dabei an, die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Höhe des Anspruchs, zu berücksichtigen. Pauschale Aussagen sollen seitens der BA aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Erlassregelungen nicht gemacht werden, doch gelten die gesetzlichen Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO)..

Erlass von Forderungen an (ehemalige) Leistungsbezieher

Der Erlass oder die Niederschlagung von Forderungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und ist an sehr enge und strenge Kriterien gebunden, wie z.B. die auch für den Erlass von Steuerforderungen angewendet werden. Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Januar 2016 der BA neue Weisungen hinsichtlich des Erlasses von Forderungen an (ehemalige) Leistungsbezieher erteilt hat, werden die Kriterien von den Inkassostellen der Bundesagentur sehr viel konsequenter umgesetzt, als dies davor der Fall war. Ein (Teil-)Erlass ist laut dieser Weisung an persönliche und sachliche Erlassgründe gebunden, die eng ausgelegt und geprüft werden müssen. So ist die Erlassbedürftigkeit schon verwirkt, wenn der einzelne Mensch aufgrund geringen Einkommens sowieso pfändungsgeschützt ist. Eine Krankheit oder das Alter stellen alleine keine persönlichen Erlassgründe mehr dar. Genauso verhält es sich bei den sachlichen Gründen für einen Erlass. Es müssen hier besondere Härtefälle vorliegen, z.B. wenn der Mensch „unter dem Druck der Verhältnisse sozial abgleiten und gänzlich den Halt“ verlöre. Allein „ungünstige“ wirtschaftliche Verhältnisse sind nicht ausreichend, um die Schuld zu erlassen. Im Jahr 2020 wurden im Rechtskreis SGB II 31 Forderungen im Volumen von 5.061 Euro erlassen.

Auslagerung des Inkassos

Seit Oktober 2016 beauftragt die BA die Inkassofirmen APONTAS und EOS-Group/Deutscher Inkassodienst mit dem Einzug von insgesamt 120.000 Rückforderungen. Vorausgegangen war eine entsprechende Ausschreibung. Bei den Forderungen sollte es sich überwiegend um Forderungen aus den Jahren 2006 bis 2010 gegen ehemalige Arbeitslosengeld-I-Bezieher handeln. Im Durchschnitt lag eine Forderung bei 1.200 Euro. Forderungen aus steuerfinanzierten Leistungen der Jobcenter waren nicht betroffen. Die beiden Inkassounternehmen sind in einem eng abgesteckten rechtlichen Rahmen als verlängerter Arm der BA-Verwaltung tätig und damit auch an die sehr engen haushaltsrechtlichen Vorschriften zum Erlass bzw. der Niederschlagung öffentlich-rechtlicher Forderungen gebunden. Für eine außergerichtliche Einigung haben sie deshalb auch keine Möglichkeit.
Nach Bekanntwerden der Einschränkungen erklärte das Bundesarbeitsministerium schnell, dass man weiterhin jeden Einzelfall prüfen werde. Wenn die wirtschaftliche Existenz des verschuldeten Menschen ernsthaft bedroht sei oder die Überschuldung ihn „dauerhaft demotiviert und ihn unter dem Druck der Verhältnisse sozial abgleiten“ lasse, sei eine Einigung noch immer möglich.
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wird es für erwerbslose Menschen jedoch schwer sein, eine solch starke Belastung zu beweisen. Sie müssen auf jeden Fall für solch einen Beleg einen Arzt einschalten und ein Attest abliefern.

Schuldenfalle

Für jede Person, die bei der BA/Jobcenter ein Darlehen erhält, kann dies der Eingang in die Schuldenfalle sein. Gängige Praxis ist, dass mehrere Darlehen hintereinander bewilligt werden, für die es früher Beihilfen gab, die nicht zurückgezahlt werden mussten. Bei Menschen im Hartz-IV-Bezug werden in der Regel die Schulden aufgerechnet, d.h. ein Teil der Forderungen wird durch Einbehaltung erst gar nicht ausgezahlt und vermindert entsprechend das Einkommen erheblich. Nun kann der laufende Lebensunterhalt so nicht mehr gewährleistet sein und weitere Darlehen des Jobcenters werden erforderlich. Obwohl klar geregelt ist, dass nur 10 Prozent vom Regelsatz zurückfließen dürfen, kommt es in der Praxis sehr oft vor, dass bei Hartz-IV-Beziehern von dem Regelsatz von 446 Euro bis zu 120 Euro einbehalten werden oder ein Mix aus Ratenzahlung und Aufrechnung für eine enorme Einkommensminderung sorgt. Die Einnahmen reichen nicht aus, die Ausgaben zu decken, die Leute sind zahlungsunfähig, was wiederum ein Kriterium für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens ist.

Insolvenzverfahren

Die BA fördert auf Anweisung des Arbeitsministers nicht nur die Zahlungsunfähigkeit, sondern sie darf sich nur in besonderen Härtefällen bei der Schuldenregulierung auf eine außergerichtliche Einigung einlassen. Mittlerweile ist es gängige Praxis, die Gesamtschuldensumme fällig zu stellen und bei Nichtzahlung auch in das unpfändbare Einkommen zu vollstrecken oder mit anderen Sozialleistungen aufzurechnen. Einigungsversuche wie angemessene Ratenzahlungen oder vorübergehende Stundungen werden kategorisch abgelehnt. Damit ist bei allen verschuldeten erwerbslosen Menschen, die auch bei der BA Schulden haben, ein Insolvenzverfahren vorprogrammiert. Weil bei diesen außergerichtlichen Einigungen der Grundsatz gilt, dass alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen und auf einen Teil der Forderung verzichten, scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch in der Regel an der sturen Haltung der BA und es muss ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Den Preis für die harte Linie des Arbeitsministeriums zahlen nicht nur die Arbeitssuchenden, sondern auch die Bundesländer. Etwa 2.000 Euro kostet ein Insolvenzverfahren, das den Menschen bei einer gescheiterten Einigung bevorsteht. Für mittellose Schuldner übernehmen die Länder die Verfahrenskosten. Während das Bundesjustizministerium die teuren Insolvenzverfahren vermeiden will und es deshalb in der Insolvenzordnung die außergerichtliche Verhandlungspflicht gibt, will das Arbeitsministerium nur dann auf Geld verzichten, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Erst werden die erwerbslosen Menschen mit Kettenkrediten in die Schuldenfalle getrieben, wenn sie dann überschuldet sind, ist der Weg für eine außergerichtliche Regulierung ihrer Schulden versperrt und sie müssen das aufwändige Insolvenzverfahren durchlaufen und sich dem Insolvenzverwalter unterwerfen. Ursächlich für die Misere sind aber die zu geringen Regelleistungen, die schon lange nicht mehr bis zum Monatsende reichen. Die letztr Erhöhung zum Jahresanfang 2021 um 14 Euro für volljährige alleinstehende Menschen hat die Darlehensproblematik bei den Jobcentern noch vergrößert.

Quellen: Statistisches Bundesamt, Focus, BA, Arbeitsministerium, LAG Schuldnerberatung Hamburg, VZ-NRW, Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, BT-Drucksache 19/27674, Berichte von Betroffenen

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am 17. Februar 2021
Veröffentlicht in: Allgemein, Diskriminierung, Kim Rebell

Volkskorrespondentin Kiki RebellVol

20 Jahre Zerstörung der gesetzlichen Rente

Kim Rebell

2001 wurde mit der Abschaffung der Berufsunfähigkeitsrente und der Einführung der neuen Erwerbsminderungsrenten die Axt an die Wurzeln des Sozialstaats gelegt. Auch in Corona-Zeiten sollte man wichtige Ereignisse nicht vergessen. Dazu gehört auch die Erinnerung daran, dass am 1. Januar 2001 – also vor gut 20 Jahren – mit der Inkraftsetzung des „Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ die Zerstörung der gesetzlichen Rente begann und damit der Abbau des Sozialstaats in Deutschland beschleunigt wurde.

Nun ist es soweit – nachdem ich seit meinem 18. Lebensjahr wegen meiner chronischen Erkrankung nicht in den sogenannten „Ersten Arbeitsmarkt“ passte und zuerst Arbeislosengeld II und dann „Hilfe zum Lebensunterhalt“ besser bekannt als Sozialhilfe, bekomme, will mich die Stadt Kiel lieber als erwerbsunfähig sehen, womit dann die Deutsche Rentenversicherung für meinen Lebensunterhalt sorgen müsste. Ein Grund für mich, mich mehr mit der sogenannten Erwerbsunfähigkeitsrente zu beschäftigen. Bei der Suche im Netz stieß ich auf eine aktuelle Ausarbeitung des Kieler Mediziners Klaus-Dieter Kolenda, der mir schon als fortschrittlich denkender Mensch bekannt war.

Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Kolenda ist Facharzt für Innere Medizin- Gastroenterologie, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin-Sozialmedizin und war von 1985 bis 2006 Chefarzt einer Rehabilitationsklinik für Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, der Atemwege, des Stoffwechsels und der Bewegungsorgane. Seit 1978 ist er als medizinischer Sachverständiger bei der Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein tätig. Er ist Mitglied des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Nikotin-Tabakforschung e.V. (DGNTF) und arbeitet in der Kieler Gruppe der IPPNW e.V. (Internationale Ärztinnen und Ärzte für die Verhinderung des Atomkriegs und für soziale Verantwortung) mit.

Was ich dort las, bringt Erschreckendes zutage, das jedem Betroffenen aber auch nicht Betroffenen bewusst sein sollte.

Kolenda schreibt u. a.:
„Bei meiner Literatur-Recherche zu diesem Thema bin ich auf einen Artikel auf der Seite gewerkschaftsforum.de gestoßen, in dem es heißt:

Von den Nichtbetroffenen kaum bemerkt, ist im Rahmen der damaligen rot-grünen sozialen Kahlschlagpolitik schon seit 20 Jahren die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verschwunden und das, obwohl jeder vierte Beschäftigte im Laufe seines Arbeitslebens berufsunfähig wird.
Gewerkschaftsforum.de, 29.01.2021

(…) Es geht um die damals von der rot-grünen Koalition neu eingeführten Erwerbsminderungsrenten. Darüber habe ich 2017 in einer medizinischen Fachzeitschrift einen längeren Artikel veröffentlicht, der auf der Website seniorenaufstand.de ins Netz gestellt worden ist. Der Seniorenaufstand ist ein Arbeitskreis von gewerkschaftlichen Seniorinnen und Senioren aus dem norddeutschen Raum, der sich für eine solidarische Rente und ein grundlegendes Umsteuern in der Rentenpolitik einsetzt.
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Einführung der Erwerbsminderungsrenten mit Enteignung verglichen

Bis Ende 2000 gab es für erwerbsgeminderte Angehörige der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente stand denen zu, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnten, wenn eine Verweisung auf eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr in Betracht kam.

Mit dem oben schon genannten „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ aus dem Jahre 2001 erfolgte eine großangelegte Enteignung der Versicherten. Die Begriffe Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit wurden gestrichen. Weggefallen ist auch der bisherige Berufsschutz. An deren Stelle sind eine Rente wegen teilweiser und/oder vollständiger Erwerbsminderung und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit getreten.

Altersarmut Symbolbild. Bild: Flckr CC0

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch leichte Arbeiten von drei bis unter sechs Stunden täglich, das heißt halbschichtig, verrichten kann. Da gemäß einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1976 der Teilzeit-Arbeitsmarkt als verschlossen angesehen wird, erhalten so beurteilte Antragsteller derzeit in Schleswig-Holstein nicht nur eine halbe, sondern die volle Erwerbsminderungsrente. Das gilt für Bundesländer nicht, in denen der Teilzeit-Arbeitsmarkt nicht verschlossen ist.

hier geht es weiter »

Eine vollständige Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragssteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch leichte Arbeiten weniger als drei Stunden täglich, also in geringfügigem Umfang, verrichten kann.

So gibt es seit 2001 volle Erwerbsminderungsrenten bei verschlossenem bzw. ohne verschlossenem Teilzeit-Arbeitsmarkt.

Unabhängig von diesen in zeitlicher Hinsicht quantitativen Grenzen für die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten können aber auch bestimmte qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderungsrente führen, selbst dann, wenn bei Beachtung der Einschränkungen noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich vorliegt. (…)
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Höhere Anforderungen bei der Gewährung von Erwerbsminderungsrenten

Im Gegensatz zu den bis Ende 2000 gültigen gesetzlichen Bestimmungen stellen die seit 2001 geltenden neuen Bestimmungen höhere Anforderungen an die erforderliche Minderung des beruflichen Leistungsvermögens für die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten.

Die Anforderung an die tägliche Arbeitszeit bei voller Leistungsfähigkeit lag früher bei mindestens acht Stunden täglich und wurde auf sechs Stunden herabgestuft, so dass ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen schwieriger von den begutachtenden Ärztinnen und Ärzten zu konstatieren ist.

Die wichtigste Verschlechterung, die die neue Gesetzgebung für die Versicherten mit sich gebracht hat, betrifft diejenigen mit einem erlernten Beruf. Bis dahin konnte ein Versicherter, der in seinem erlernten Beruf nicht mehr leistungsfähig war, eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente erhalten. Eine Berufsunfähigkeit lag dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande war, die erlernte Berufstätigkeit oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuführen.

Seit 2001 kann dagegen ein Antragsteller auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, wobei ein sozialer Abstieg im Gegensatz zu der früheren Regelung irrelevant ist und in Kauf genommen werden muss.

Wenn zum Beispiel ein Büroangestellter (ab dem Geburtsjahr 1961) in gesundheitlicher Hinsicht so einzuschätzen ist, dass er noch als Verpacker für mindestens sechs Stunden leichte Arbeit in überwiegend sitzender Position verrichten kann, ist er nach den jetzt gültigen Regeln in keiner Weise erwerbsgemindert.

Weiterhin muss im Normalfall vom Rentenversicherungsträger keine konkrete Verweisungstätigkeit mehr benannt werden. Es reicht aus, wenn dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung möglich wäre, z. B. leichte Arbeiten in sitzender Position. Eine konkrete Verweisungstätigkeit muss nur benannt werden, wenn ungewöhnliche Einschränkungen bestehen.

Außerdem wird bei einer positiven Entscheidung im Normalfall nur eine Zeitrente gewährt, die bis zu drei Jahre befristet sein kann. Renten wegen verschlossenem Teilzeit-Arbeitsmarkt sind immer Zeitrenten.
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Durchschnittliche Erwerbsminderungsrente in Höhe der Grundsicherung

Die Höhe Erwerbsminderungsrente hängt wie bei der Altersrente davon ab, welche Rentenansprüche im bisherigen Berufsleben durch die monatlichen Beitragszahlungen erworben wurden. 2017 betrug die volle durchschnittliche Erwerbsminderungsrente netto 716 Euro im Monat. Davon sind ca. 1,8 Millionen Menschen betroffen. Ein Teil der krankheitsbedingten Frührentner erhält jedoch nur eine halbe Erwerbsminderungsrente.

Circa 25 Prozent der Rentenneuzugänge sind derzeit Erwerbsminderungsrenten. Der durchschnittliche Zahlbetrag der rund 160.000 im Jahre 2019 zugegangenen Renten wegen Erwerbsminderung betrug im Westen 802 und im Osten 821 Euro. Diese Beträge liegen im Bereich der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung im Alter, so dass Altersarmut vorprogrammiert ist.

Bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 63. Lebensjahr werden seit 2001 Abschläge bis 10,8 Prozent abgezogen, obwohl dadurch keine steuernde Wirkung zu erzielen ist, denn die Betroffenen können sich ja weder Ihre Erkrankung noch den Zeitpunkt aussuchen, an dem diese beginnt.

Negativ auf die Höhe des Zahlbetrags der Erwerbsminderungsrente hat sich darüber hinaus ebenso wie auf die Höhe der Altersrente die Absenkung des Rentenniveaus (2000: 53 Prozent des letzten durchschnittlichen Nettoverdienstes) auf mittlerweile 48 Prozent (2020) ausgewirkt. Bekanntlich ist geplant, das Rentenniveau bis 2030 auf 43 Prozent noch weiter abzusenken.
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Abschaffung der Berufsunfähigkeitsrente als Verfassungsbruch

Die „Rentenreform“ von 2001 mit der Einführung der neuen Erwerbsminderungsrenten anstelle der früheren Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrenten hat zu einem Abbau von sozialen Rechten bei der großen Mehrheit der abhängig Beschäftigten geführt.

So ist in Deutschland davon auszugehen, dass rund 60 Prozent der gesetzlich Rentenversicherten einen Berufsabschluss und rund zwölf Prozent einen Fachhochschul- bzw. Universitätsabschluss besitzen, nur circa zehn Prozent sind ohne abgeschlossene Ausbildung.

Für die große Mehrheit der abhängig Beschäftigten war deshalb die Einführung der neuen Erwerbsminderungsrenten und die damit verbundene Abschaffung der früheren Berufsunfähigkeitsrente eine groß angelegte Enteignung im Bereich der Daseinsfürsorge und der bis dahin geltenden sozialen Rechte. Das ist aber bis heute in der medialen Öffentlichkeit kein Thema.

Diese Enteignung konnte nur deshalb ohne größere Widerstände von Seiten der Betroffenen durchgesetzt werden, weil die Gesetze unter Leitung eines sozialdemokratischen Ministers (Walter Riester) erarbeitet und von der damaligen rot-grünen Koalition beschlossen wurden. Sie finden bis heute uneingeschränkt Beifall bei den übrigen neoliberalen Parteien wie CDU/CSU und FDP.

Der Versicherungswissenschaftler Hans-Peter Schwintowski hat 2015 in einem Interview auf nachdenkseiten.de die Auffassung vertreten, die Streichung der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit sei ein Verfassungsbruch gewesen. Er schlug daher eine Verfassungsbeschwerde vor.

Nach seinem Urteil hat die damalige Regierung beim Zerfleddern der gesetzlichen Rente Verfassungsbruch begangen, denn das Sozialstaatsprinzip, das in Artikel 20 des Grundgesetzes verankert ist, wurde verletzt. Außerdem hat der Staat als Rechtsstaat auch seine – ebenfalls aus Artikel 20 resultierende – Gewährleistungsverantwortung verletzt.

Im Gewerkschaftsforum heißt es dazu:

Wenn der Staat es unterlässt, die Grundabsicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit wieder in die gesetzliche Renten- respektive Krankenversicherung zu integrieren, muss schnellstens geprüft werden, ob im Wege einer Verfassungsbeschwerde eines berufsunfähig gewordenen Menschen, der nun keine Sozialleistung bekommt, der Staat zum Handeln verpflichtet werden kann.
Gewerkschaftsforum.de, 29.1.2020

Wenn man das liest, fragt man sich natürlich, warum das nicht schon längst passiert ist.

In einem „Sozialstaat“, wie die Gesellschaft, in der wir leben, auch heute bei uns noch genannt wird, gilt der Grundsatz, dass der Staat für eine hinreichende Grundversorgung im Bereich der Kranken-, Renten-, Berufsunfall- und Pflegeversicherung zu sorgen hat. Zu den Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung gehört es, das Risiko, berufsunfähig zu werden, abzusichern. Denn die Berufsunfähigkeit bedeutet genau genommen eine langanhaltende, dauerhafte Erkrankung eines Menschen, durch die er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
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Schussfolgerungen

Seit Jahren wird von den Sozialverbänden und Gewerkschaften eine gesetzliche Neuorientierung und Novellierung bei Erwerbsminderungsrenten vorgeschlagen.

Ein wichtiger Punkt ist dabei, dass ältere Versicherte, die nur noch leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten können, bei denen vielfältige gesundheitliche Einschränkungen bestehen und denen in einer angemessenen Frist kein ihrem Leistungsvermögen entsprechender konkret vorhandener Arbeitsplatz nachgewiesen werden kann, einen erleichterten Zugang zur Erwerbsminderungsrente erhalten sollten.

Außerdem wird die Abschaffung der Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten durch z. B. Verlängerung der Zurechnungszeiten, wie das bei Arbeitsunfällen und Kriegsopfern der Fall ist, gefordert.

Eine zentrale Forderung ist auch die Wiedereinführung der Berufsunfähigkeitsrente, wie sie vor 2001 bestanden hat, zumal die Streichung der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit nach Auffassung von Wissenschaftlern ein Verfassungsbruch gewesen ist.

Da die niedrige durchschnittliche Zahlbetrag der vollen Erwerbsminderungsrente auch mit der seit 2000 erfolgten Absenkung des Rentenniveaus zusammenhängt, muss diese Absenkung gestoppt und schrittweise rückgängig werden.

Bis dahin sollte auch für Erwerbsgeminderte eine deutlich angehobene Mindestrente in Betracht gezogen werden. Dass diese Vorschläge nicht utopisch sind, zeigen die Verhältnisse in unserem Nachbarland Österreich. Dort liegt das Rentenniveau bei etwa 90 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Nettoverdienstes.“

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Mir fällt auf, dass die Zitate aus dem Gewerkschaftsforum allgemein gehalten sind und sich nicht, wie man es von Gewerkschaftern erwartet, anklagend und zum Handeln gegen die als „sozial“ getarnte Gesetzgebung richten. Ich denke, dass es eine große Bewegung gegen diese geplante Verelendung der betroffenen Rentenempfänger/innen geben muss. Auf staatliche Organisationen ist kein Verlass – deshalb müssen wir unsere Geschicke selber in die Hände nehmen. Dazu gibt es viele Möglichkeiten, die mit der Stärkung und Radikalisierung der Solzialverbände beginne kann.

Demonstration gegen Altersarmut. Bild: Flckr CC0

Die von Kolenda aufgestellten Forderungen reichen mir nicht aus. Sie sind auch nur eine kleine Verschönerung des Systems das alte- und erkrankte Menschen nur als Klotz am Bein der Gesellschaft betrachtet. Eine ausreichende Grundrente für jeden Betroffenen, ich denke da an den doppelten Satz der derzeitigen „Hilfe zum Lebensunterhalt“ – also rund 1.700 € für Lebenshaltung und Wohnung. Eine Grundrente muss ohne Prüfung der Ansprüche jedem gezahlt werden, der das Rentenalter erreicht hat oder bedingt oder teilweise erwerbsunfähig ist!
Lasst uns kämpfen, statt uns auf die zu verlassen, für die wir nur ein Kostenfaktor sind!
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Die Hervorhebungen habe ich hinzugefügt. Bilder und Bindunterschriften stammen von der Redaktion RoterMorgen.

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Für den Inhalt dieses Artikels ist ausschließlich die Autorin bzw. der Autor verantwortlich.
Veröffentlichungen sind nur angeschlossenen Medien der Gruppe-Volkskorrespondenz gestattet.

Bilder und Bildunterschriften wurden komplett oder zum Teil von der Red. Hartz-IV-Nachrichten hinzu gefügt.

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└ Tags: 20 Jahre Zerstörung der gesetzlichen Rente, Arbeiterklasse, Atomkrieg, Berlin, beruflichen Leistungsvermögen, Das kapitalistische System, Erwerbsminderungsrente, Internationale Ärztinnen und Ärzte für die Verhinderung des Atomkriegs und für soziale Verantwortung
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